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Seite 3 von 13 4.3 Sind voraussehbare Wartungsarbeiten erforderlich, werden diese mit einem Vorlauf von drei (3) Tagen angekündigt. Voraussehbare Wartungszeiten dürfen jahresdurchschnittlich einen Umfang von zwei (2) Stunden pro Woche nicht übersteigen. Voraussehbare Wartungszeiten werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.
4.4 Sind unerwartete Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Systemfunktionalitäten erforderlich, wird dies dem Auftraggeber unter Angabe der Anfangs- und voraussichtlichen Endzeit unverzüglich mitgeteilt. Zu diesem Zweck und zur Klärung aller technischen und organisatorischen Abwicklungsfragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages benennt der Auftraggeber gegenüber der CREA Werbeagentur GmbH eine Kontaktstelle, die jederzeit erreichbar ist.
4.5 Tritt eine Störung der Systeme auf, wird die CREA Werbeagentur GmbH nach Kenntnis von der Störung unverzüglich mit der Fehlerbehebung beginnen und verpflichtet sich, werktags innerhalb von 12 Stunden Abhilfe zu schaffen
4.6 Sind unerwartete Wartungsarbeiten oder Störungsbehebungen aus Gründen erforderlich, die der Auftraggebersphäre entstammen, und ist dadurch das Funktionieren der Systeme gestört, werden diese Ausfallzeiten bei der Berechnung der vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Ist der Ausfall vom Auftraggeber zu vertreten, ist die CREA Werbeagentur GmbH berechtigt, die durch den Ausfall entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.
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